Satzung

der Schützengesellschaft "Gemütlichkeit" Hohenbrunn e.V., gegründet 1884

Stand: 28. November 1997

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Schützengesellschaft "Gemütlichkeit" Hohenbrunn e.V., gegründet 1884

und hat seinen Sitz in Hohenbrunn.

Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.

Er ist Mitglied im Bayerischen Sportschützenbund. Er ist eingetragener Verein im Sinne von § 21 BGB  (Bürgerliches Gesetzbuch) und im Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer 1 02 80 eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Zweck und Aufgabe des Vereins sind die Pflege und Ausübung des sportlichen Schießens, sowie Abhaltung von  sportlichen Wettkämpfen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft  fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer das 8. Lebensjahr vollendet hat. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an die Vorstandschaft zu richten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Er kann Anträge ohne Angabe von  Gründen ablehnen. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.  Jugendliche haben die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters zu erbringen. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vereinsausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Personen, die im Verein das Amt des ersten Schützenmeisters ausgeübt haben,  können vom Vereinsausschuss zu Ehrenschützenmeistern ernannt werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

1.      Austritt: Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht  zum Ende des Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

2.      Tod eines Mitglieds.

3.      Ausschluss: Dies kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen  Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des  Ansehens und der Interessen des  Vereins.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Gegen diesen Beschluss kann Berufung beim Ehrenrat der Sektion eingelegt werden. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Gesellschaftspapiere sind ohne Vergütung zurückzugeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen Anordnungen zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebs zu befolgen, sowie im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu beachten. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Neumitglieder über 18 Jahre verpflichten sich, innerhalb eines Jahres im Besitz der festgelegten Schützentracht zu sein. Die Vorstandschaft ist berechtigt, Ausnahmen zu gewähren. Ehrenmitglieder und Ehrenschützenmeister genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten. Bei Wahlen sind die Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Ab dem 18. Lebensjahr sind Sie für den Vereinsausschuss wählbar, ab dem 21. Lebensjahr für den Vorstand.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

Die Höhe des Jahresbeitrages sowie der einmaligen Aufnahmegebühr beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Bei besonderer Notlage eines Mitgliedes kann die Vorstandschaft entsprechende Zahlungserleichterungen gestatten. Wehrdienst- und Zivildienstleistende sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.      Die Vorstandschaft (Schützenmeisteramt)

2.      der Vereinsausschuss (erweiterte Vorstandschaft)

3.      Die Mitgliederversammlung.

Zu 1.: Die Vorstandschaft besteht aus dem:

1. Schützenmeister

2. Schützenmeister

1. Schatzmeister (1.Kassier)

1. Schriftführer

1. Sportleiter

1. Jugendsportleiter

Ehrenschützenmeistern

Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt. Die Mitglieder der Vorstandschaft (Schützenmeisteramt), mit Ausnahme der Ehrenschützenmeister, werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Die Vorstandschaft hat die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse den Verein im Sinne der Satzung zu leiten. In ihren Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

Zu 2.:

Der Vereinsausschuss besteht aus der Vorstandschaft sowie aus:

2. Schatzmeister

2. Schriftführer

2. Sportleiter

2. Jugendsportleiter

1. Waffenwart

2. Waffenwart

2 Beisitzern.

1 Jugendsprecher unter 18 Jahre

Der Vereinsausschuss - mit Ausnahme des Jugendsprechers - wird zusammen mit der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Jugendsprecher wird auf die gleiche Dauer von der Jugend bis 18 Jahre gewählt. Die Wahl kann durch Handzeichen erfolgen. Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, die Vorstandschaft in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Die Vorstandschaft ist an Beschlüsse des Vereinsausschusses nur in den von der Satzung vorhergesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Ernennung von Ehrenmitgliedern) gebunden. Der Ausschuß wird durch den ersten bzw. zweiten Schützenmeister einberufen. Dieser leitet die Sitzung. Die Mitglieder der Vorstandschaft haben bei Vereinsausschuss-Sitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Zu 3.: 

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung

Sie findet einmal im Jahr statt. Zu ihr ist durch den 1. Schützenmeister, im Verhinderungsfall durch den 2. Schützenmeister, mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung erstreckt sich im    Allgemeinen auf folgende Punkte:

1. Entgegennahme der Berichte:

a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr

b) des Kassiers über die Jahresrechnung

c) der Kassenprüfer

d) des Sportleiters

2. Entlastung der Vorstandschaft

3. Nach Ablauf der Wahlperiode Neuwahl der Vorstandschaft, des Ausschusses und der  Kassenprüfer

4. Festlegung des Jahresbeitrages

5. Satzungsänderungen

6. Verschiedenes, Wünsche und Anträge

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht werden; später nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Vorstandes richten (und über die Beschwerde eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss). Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse, sowie über Wahlergebnisse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Kassen- und Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie dürfen nicht dem Vereinsausschuss angehören und haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten.

b) die außerordentliche Mitgliederversammlung

Sie ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei der Vorstandschaft das Verlangen stellt. Für die Ladung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 9 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigenen, hierzu schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das (nach Erfüllen der Verpflichtungen) noch vorhandene Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung am Vereinssitz zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. 

§ 10 Schlichtungs- und Ehrenrat

Der Verein kann einen Schlichtungs- und Ehrenrat berufen, sowie eine Schlichtungs- und Ehrenratsordnung erlassen.

 

Hohenbrunn, 12.02.2016

 

Lothar Birkner

1. Schützenmeister